Aktuell
Widerrufsrecht bei Heizölbestellung
Ein Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, u. a. nicht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Dies betrifft insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien und Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden.
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob dies auch für Heizölbestellungen zutrifft. Er kam in seinem Urteil vom 17.6.2015 zu dem Entschluss, dass bei den o. g. Verträgen der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf. Das Geschäft dient dem Verbraucher nicht dazu, durch Weiterveräußerung einen finanziellen Gewinn zu erzielen, sondern richtet sich typischerweise auf Eigenversorgung durch Endverbrauch der Ware.
Anmerkung: Wichtig ist, dass das Heizöl sich noch nicht im Tank des Bestellers befindet und die Bestellung über Fernkommunikationsmittel (Telefon, Fax, E-Mail) erfolgt ist.
Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 26. Oktober 2015
Datenschutzerklärung auf der Homepage abmahnfähig
Geschieht dies nicht, kann eine Datenerhebung ohne eine ausreichende Datenschutzerklärung einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht darstellen und abgemahnt werden.
Denn mit der Datenschutzrichtlinie soll durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers geschützt werden. Die im Telemediengesetz geregelten Aufklärungspflichten dienen auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, weil sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen.
Betroffen ist die seit Jahren notwendige „Datenschutzerklärung“, die bisher i. d. R. ein Teil des Impressums war. Die Fachwelt empfiehlt nunmehr, die Datenschutzerklärung über einen eigenen Menüpunkt erreichbar zu machen
Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 18. August 2015
Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept
Die Verschreibungspflicht gemäß dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) dient dem Schutz der Patienten vor gefährlichen Fehlmedikationen und damit gesundheitlichen Zwecken. Durch Verstöße gegen das Marktverhalten regelnde Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit bezwecken, werden die Verbraucherinteressen stets spürbar beeinträchtigt.
Über einen solchen Verstoß hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 8.1.2015 zu entscheiden. Er stellte in seinem Urteil fest, dass die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.
Im entschiedenen Fall warf ein Apotheker seinem Berufskollegen vor, er hätte einer Patientin ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne ärztliches Rezept ausgehändigt. Der Apotheker nahm deshalb seinen Berufskollegen auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Der beschuldigte Apotheker wandte seinerseits ein, dass er aufgrund der telefonisch eingeholten Auskunft einer ihm bekannten Ärztin davon ausgehen durfte, zur Abgabe des Medikaments ohne Vorlage eines Rezepts berechtigt zu sein.
Der beschuldigte Apotheker war auch nicht aufgrund der besonderen Umstände gemäß der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) ausnahmsweise zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt. Zwar kann der Apotheker sich grundsätzlich auf eine Entscheidung des Arztes über die Verordnung des verschreibungspflichtigen Medikaments verlassen. Die Ausnahmevorschrift des AMVV setzt aber eine Therapieentscheidung des behandelnden Arztes aufgrund eigener vorheriger Diagnose voraus. In dringenden Fällen reicht es zwar aus, wenn der Apotheker über die Verschreibung telefonisch unterrichtet wird. An der erforderlichen Therapieentscheidung fehlt es, wenn ein Apotheker einen Arzt zu einer Verschreibung für einen dem Arzt unbekannten Patienten bewegt. Da zum Zeitpunkt des Besuchs der Apotheke für den Patienten auch keine akute Gesundheitsgefährdung bestand, war ihm auch zuzumuten, den ärztlichen Notdienst aufzusuchen.
Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 13. Mai 2015
Haftung bei Setzen eines Links zu einer weiteren Internetseite
Im entschiedenen Fall bot ein Facharzt für Orthopädie in seiner Praxis auch alternativmedizinische Behandlungsmethoden an. Auf seiner Internet-Seite warb er in der Rubrik „Implantat-Akupunktur“ für eine Behandlungsform, bei der dem Patienten an Akupunkturpunkten im Bereich der Ohrmuschel winzige Nadeln implantiert werden. Am Ende des Textes befand sich nach der Ankündigung „Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter „www…de“ ein Link zur Startseite der Homepage eines Forschungsverbandes Implantatakupunktur.
In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass sich der Arzt mit seinem Hinweis zwar nicht eindeutig von den dort befindlichen Angaben distanziert hat. Aus der objektiven Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers hat er es aber nicht darauf angelegt, die Besucher seines Internetauftritts über den von ihm gesetzten Link gerade zu den beanstandeten Aussagen weiterzuleiten.
Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 13. Mai 2015
Schadensersatz bei abgebrochener Ebay-Auktion
Der BGH kam zu dem Entschluss, dass hier zwischen dem Anbieter und dem Bieter ein Kaufvertrag über den Verkauf des Stromaggregats zum Kaufpreis von 1 € zustande gekommen ist. Bei einer Internetauktion stellt die Einstellung eines Gegenstandes zu Auktionszwecken in Verbindung mit der Freischaltung der Angebotsseite eine auf den Verkauf des angebotenen Gegenstandes an denjenigen, der innerhalb des festgelegten Angebotszeitraums das Höchstgebot abgibt, gerichtete Willenserklärung dar und nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Ein online abgegebenes (Höchst-)Gebot stellt gleichfalls eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung dar. Ein im Wege einer Internetauktion zustande gekommener Kaufvertrag, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Höchstgebot des Bieters und dem Wert des Versteigerungsobjekts besteht, ist nicht per se als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit gemäß nichtig.
Nachdem das Aggregat anderweitig veräußert wurde, ist dem Bieter eine Vertragserfüllung (Übergabe und Übereignung der Maschine) unmöglich geworden. Er haftet damit auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die Höhe des entstandenen Schadens richtet sich nach dem Wert des geschuldeten Gegenstandes. In diesem Fall unstreitig 8.500 €.