Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

Aktuell

Widerrufsrecht bei Heizölbestellung

Ein Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, u. a. nicht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Dies betrifft insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien und Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden.

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob dies auch für Heizölbestellungen zutrifft. Er kam in seinem Urteil vom 17.6.2015 zu dem Entschluss, dass bei den o. g. Verträgen der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf. Das Geschäft dient dem Verbraucher nicht dazu, durch Weiterveräußerung einen finanziellen Gewinn zu erzielen, sondern richtet sich typischerweise auf Eigenversorgung durch Endverbrauch der Ware.

Anmerkung: Wichtig ist, dass das Heizöl sich noch nicht im Tank des Bestellers befindet und die Bestellung über Fernkommunikationsmittel (Telefon, Fax, E-Mail) erfolgt ist.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 26. Oktober 2015

Datenschutzerklärung auf der Homepage abmahnfähig

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 27.6.2013 darauf hingewiesen, dass der Diensteanbieter einer Homepage den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs u. a. über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat.

Geschieht dies nicht, kann eine Datenerhebung ohne eine ausreichende Datenschutzerklärung einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht darstellen und abgemahnt werden.

Denn mit der Datenschutzrichtlinie soll durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers geschützt werden. Die im Telemediengesetz geregelten Aufklärungspflichten dienen auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, weil sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen.

Betroffen ist die seit Jahren notwendige „Datenschutzerklärung“, die bisher i. d. R. ein Teil des Impressums war. Die Fachwelt empfiehlt nunmehr, die Datenschutzerklärung über einen eigenen Menüpunkt erreichbar zu machen

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 18. August 2015

Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept

Die Verschreibungspflicht gemäß dem Gesetz über den Verkehr   mit Arzneimitteln (AMG) dient dem Schutz der Patienten vor gefährlichen   Fehlmedikationen und damit gesundheitlichen Zwecken. Durch Verstöße   gegen das Marktverhalten regelnde Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit   bezwecken, werden die Verbraucherinteressen stets spürbar beeinträchtigt.

Über einen solchen Verstoß hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit   Urteil vom 8.1.2015 zu entscheiden. Er stellte in seinem Urteil fest, dass die   Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch einen Apotheker ohne   Vorlage eines Rezepts wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.

Im entschiedenen Fall warf ein Apotheker seinem Berufskollegen vor, er hätte   einer Patientin ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne ärztliches   Rezept ausgehändigt. Der Apotheker nahm deshalb seinen Berufskollegen auf   Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung   von Abmahnkosten in Anspruch. Der beschuldigte Apotheker wandte seinerseits   ein, dass er aufgrund der telefonisch eingeholten Auskunft einer ihm bekannten   Ärztin davon ausgehen durfte, zur Abgabe des Medikaments ohne Vorlage eines   Rezepts berechtigt zu sein.

Der beschuldigte Apotheker war auch nicht aufgrund der besonderen Umstände   gemäß der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln   (AMVV) ausnahmsweise zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt. Zwar   kann der Apotheker sich grundsätzlich auf eine Entscheidung des Arztes   über die Verordnung des verschreibungspflichtigen Medikaments verlassen.   Die Ausnahmevorschrift des AMVV setzt aber eine Therapieentscheidung des behandelnden   Arztes aufgrund eigener vorheriger Diagnose voraus. In dringenden Fällen   reicht es zwar aus, wenn der Apotheker über die Verschreibung telefonisch   unterrichtet wird. An der erforderlichen Therapieentscheidung fehlt es, wenn   ein Apotheker einen Arzt zu einer Verschreibung für einen dem Arzt unbekannten   Patienten bewegt. Da zum Zeitpunkt des Besuchs der Apotheke für den Patienten   auch keine akute Gesundheitsgefährdung bestand, war ihm auch zuzumuten,   den ärztlichen Notdienst aufzusuchen.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 13. Mai 2015

Haftung bei Setzen eines Links zu einer weiteren Internetseite

Das Setzen eines elektronischen Verweises (Hyperlink) zur Startseite eines   fremden Internetauftritts – ungeachtet des empfehlenden Charakters eines solchen Links – genügt noch nicht, um anzunehmen, der Linksetzer habe sich mit   einem irreführenden oder aus anderen Gründen gegen Anforderungen des Wettbewerbsrechts verstoßenden Inhalt des fremden Internet-auftritts identifiziert.   Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Köln (OLG) in ihrem   Urteil vom 19.2.2014.
Im entschiedenen Fall bot ein Facharzt für Orthopädie in seiner Praxis   auch alternativmedizinische Behandlungsmethoden an. Auf seiner Internet-Seite   warb er in der Rubrik „Implantat-Akupunktur“ für eine Behandlungsform,   bei der dem Patienten an Akupunkturpunkten im Bereich der Ohrmuschel winzige   Nadeln implantiert werden. Am Ende des Textes befand sich nach der Ankündigung   „Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter   „www…de“ ein Link zur Startseite der Homepage eines Forschungsverbandes   Implantatakupunktur.
In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass sich der Arzt mit   seinem Hinweis zwar nicht eindeutig von den dort befindlichen Angaben distanziert   hat. Aus der objektiven Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers hat   er es aber nicht darauf angelegt, die Besucher seines Internetauftritts über   den von ihm gesetzten Link gerade zu den beanstandeten Aussagen weiterzuleiten.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 13. Mai 2015

Schadensersatz bei abgebrochener Ebay-Auktion

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Fall am 10.12.2014 zu entscheiden,   ob zwischen Anbieter und Bieter im Rahmen einer Internet-auktion über das   Portal Ebay ein Kaufvertrag über ein Stromaggregat zum Kaufpreis von 1    € zustande gekommen ist. Der Anbieter bot bei Ebay ein Stromaggregat zur   Versteigerung an. Als Startpreis wurde 1 € und als Laufzeit 10 Tage eingegeben.   Nach 2 Tagen brach der Anbieter die Auktion ab. Zu der Zeit lag schon ein Gebot   von 1 € vor. Der Bieter verlangte vom Anbieter zunächst die Erfüllung   des Vertrages. Nachdem das Stromaggregat anderweitig veräußert worden   war, forderte er vom Anbieter Schadensersatz.
Der BGH kam zu dem Entschluss, dass hier zwischen dem Anbieter und dem Bieter   ein Kaufvertrag über den Verkauf des Stromaggregats zum Kaufpreis von 1    € zustande gekommen ist. Bei einer Internetauktion stellt die Einstellung   eines Gegenstandes zu Auktionszwecken in Verbindung mit der Freischaltung der   Angebotsseite eine auf den Verkauf des angebotenen Gegenstandes an denjenigen,   der innerhalb des festgelegten Angebotszeitraums das Höchstgebot abgibt,   gerichtete Willenserklärung dar und nicht lediglich eine unverbindliche   Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Ein online abgegebenes (Höchst-)Gebot   stellt gleichfalls eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete   Willenserklärung dar. Ein im Wege einer Internetauktion zustande gekommener   Kaufvertrag, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Höchstgebot   des Bieters und dem Wert des Versteigerungsobjekts besteht, ist nicht per se   als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit gemäß   nichtig.
Nachdem das Aggregat anderweitig veräußert wurde, ist dem Bieter   eine Vertragserfüllung (Übergabe und Übereignung der Maschine)   unmöglich geworden. Er haftet damit auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.   Die Höhe des entstandenen Schadens richtet sich nach dem Wert des geschuldeten   Gegenstandes. In diesem Fall unstreitig 8.500 €.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 17. März 2015

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