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Mehrere einfache Verkehrsverstöße können ein Fahrverbot rechtfertigen

Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Jahren 5 „einfachere“ Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungspotenzial für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Zu diesem Entschluss kamen die Richter des Oberlandesgerichts Hamm am 17.9.2015.

Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Der Betroffene nutzte bei einer Fahrt mit seinem Pkw im September 2014 verbotswidrig sein Handy. Für diesen Verstoß wurde er mit einer Geldbuße von 100 € und einem einmonatigen Fahrverbot belegt. Bereits im Januar 2012 und im März 2014 hatte er sog. „Handyverstöße“ begangen, die mit Bußgeldern geahndet worden waren. In der Zeit zwischen diesen beiden Taten überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts in zwei Fällen um jeweils 22 km/h. Die Geschwindigkeitsverstöße wurden ebenfalls mit Bußgeldern geahndet.

Gegen den Betroffenen ist zu Recht neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt worden, so das OLG Hamm. Er habe seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich verletzt. Beharrliche Pflichtverletzungen lägen vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lasse, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Insoweit kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand und auch ihren Schweregrad an. Dabei kann neben gravierenden Rechtsverstößen auch aus einer Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße auf eine mangelnde Rechtstreue zu schließen sein, wenn ein innerer Zusammenhang im Sinne einer Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht.

Kategorie: Verkehrsrecht | Veröffentlicht am 2. Mai 2016

Benutzung von Blitzer-Apps auf Smartphones

In seinem Beschluss vom 3.11.2015 hat das Oberlandesgericht Celle die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers verworfen, den das Amtsgericht zu einer Geldbuße von 75 € verurteilt hatte, weil er während der Fahrt ein Smartphone mit einer sogenannten Blitzer-App benutzt hatte.

Das Gericht führte in seinem Beschluss aus, dass ein Smartphone ein technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist, falls darauf eine sog. Blitzer-App installiert ist. Mit Installation und Nutzung der Blitzer-App erhält das Smartphone über seine sonstigen Zwecke hinaus die zusätzliche Zweckbestimmung eines Blitzer-Warngerätes. Ohne Bedeutung ist, ob die Blitzer App tatsächlich einwandfrei funktioniert. Entscheidend ist allein, dass das Smartphone vom Autofahrer zur Warnung vor Blitzern eingesetzt werden sollte. Und dieses ist laut Straßenverkehrsordnung nicht erlaubt.

Kategorie: Verkehrsrecht | Veröffentlicht am 2. Mai 2016

Blitzerfoto – mitgeblitzter Beifahrer

Bei einem sog. „Blitzerfoto“ wird im Normalfall ein Beifahrer, der mit auf dem Foto abgelichtet ist, unkenntlich gemacht. In einem Fall aus der Praxis wurde dies bei einem Blitzerfoto jedoch versäumt und über die Beifahrerin konnte der Fahrzeugführer ermittelt werden.

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied dazu: „Wird im Rahmen einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme ein Lichtbild gefertigt, auf dem auch der Beifahrer erkennbar ist und gelangt dieses Foto ohne Unkenntlichmachung des Beifahrers in die Gerichtsakte, unterliegt es keinem Verwertungsverbot, wenn das Amtsgericht aus der Person des Beifahrers Schlüsse auf die Identität des Fahrzeugführers zieht.“

Kategorie: Verkehrsrecht | Veröffentlicht am 18. August 2015

Haftungsverteilung bei Unfall durch Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten

Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in die Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden. Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften.

Es kommt aber eine Mithaftung des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrers bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bzw. der „angemessenen Geschwindigkeit“ in Betracht. So haben die Richter des Oberlandesgerichts Naumburg entschieden, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von ca. 50 % eine Haftungsverteilung von 50 % rechtfertigt

Kategorie: Verkehrsrecht | Veröffentlicht am 18. August 2015

Halteverbot – keine Wartezeit vor dem Abschleppen

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 9.4.2014 entschieden, dass eine kostenpflichtige   Abschleppmaßnahme bei einem Fahrzeug, das verbotswidrig an einem mit einem   absoluten Halteverbot ausgeschilderten Taxenstand-Verkehrszeichen abgestellt   wurde, regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit   eingeleitet werden darf.

Im entschiedenen Fall stellte am 2.7.2011 ein mit der Überwachung des   ruhenden Verkehrs beauftragter Stadtbediensteter um 19.30 Uhr fest, dass ein   Reisebus auf einem ausgeschilderten Taxenstand abgestellt und dessen Fahrer   nicht im Fahrzeug oder dessen Umgebung anzutreffen war. Nachdem er einmal vergeblich   versucht hatte, den Reisebusunternehmer über eine im Reisebus ausgelegte   Mobilfunknummer telefonisch zu erreichen, ordnete er das Abschleppen des Busses   an. Gegen 19.40 Uhr erschien der Fahrer am Reisebus und fuhr ihn wenig später   weg. Daraufhin wurde die Abschleppmaßnahme noch vor dem Eintreffen des   bestellten Abschleppfahrzeugs um 19.42 Uhr abgebrochen. Mit Bescheid vom 25.11.2011   machte die Stadt gegenüber dem Busunternehmen Kosten in Höhe von ca.   500 € geltend. Dieser Betrag setzte sich aus den vom Abschleppunternehmen   in Rechnung gestellten Kosten für die Leerfahrt sowie Verwaltungsgebühren   und Zustellkosten zusammen.

Wenn ein Fahrzeug entgegen dem sich aus einem Verkehrszeichen ergebenden absoluten   Halteverbot an einem Taxenstand abgestellt wird, widerspricht es nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,   wenn dessen Abschleppen auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Wartefrist   angeordnet wird. Nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls   kann es allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme   abzuwarten, etwa wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschleppanordnung   konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Verantwortliche   kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen   wird. Das war hier nicht der Fall. Zwar hatte der Unternehmer seine Mobilfunknummer   im Bus hinterlegt, doch war er bei dem vom Stadtbediensteten unternommenen Versuch   der telefonischen Kontaktaufnahme nicht erreichbar.

Kategorie: Verkehrsrecht | Veröffentlicht am 24. Juni 2014

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