Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

Aktuell

Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 12.2.2014 entschieden,      dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch      gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung      seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht      ausreicht.

Diesem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern eines 1953      geborenen Mannes trennten sich 1971. Die Ehe wurde noch im selben Jahr      geschieden. Der Sohn verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs      noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im      Jahr 1972 brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923      geborenen Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus      den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen      Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine      Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Sohn nur den „strengsten      Pflichtteil“ erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in      dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt      mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung. Er      starb im Februar 2012. Das zuständige Sozialamt nahm den Sohn im      Hinblick auf die seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012      nach dem Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen in Anspruch.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Eltern und Kinder einander      Beistand und Rücksicht schuldig. Ein vom unterhaltsberechtigten      Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden      Verletzung dieser Verpflichtung zwar regelmäßig eine Verfehlung      dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das      Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung      erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände      wurden im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch      sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn      aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18      Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade      in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive      elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im      Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt      keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht      auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.

Kategorie: Familienrecht | Veröffentlicht am 11. April 2014

Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall vom 7.8.2013  leidet die Betroffene an Demenz. Im Jahr 1997 erteilte sie ihrer einen  Tochter eine notarielle Vorsorgevollmacht. Daraufhin organisierte diese die Versorgung ihrer Mutter. Im Juli 2011 zog eine weitere Tochter der  Betroffenen in den Haushalt der demenzkranken Frau ein. Seither kommt es  wegen der Versorgung der Betroffenen zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Schwestern.
Das Amtsgericht hat die Betreuung für die Betroffene für die  Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge angeordnet und ihr eine Berufsbetreuerin bestellt. Das Landgericht hat die Beschwerde der ersten Tochter zurückgewiesen,  wogegen sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet. Diese hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers jedoch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die  Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen. Auch wenn die Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten außer Zweifel steht, erfordert der Vorrang des Bevollmächtigten gegenüber der Anordnung einer Betreuung seine objektive Eignung, zum Wohl des Betroffenen zu handeln. Die BGH-Richter führten in ihrer Begründung aus: Fehlt es  hieran, weil der Bevollmächtigte – etwa wie hier wegen eines eigenmächtigen  und störenden Verhaltens eines Dritten – nicht in der Lage ist, zum Wohle des Betroffenen zu handeln, bleibt die Anordnung einer Betreuung erforderlich.

Kategorie: Familienrecht | Veröffentlicht am 5. November 2013

Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Verwandte in gerader Linie      verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Nach ständiger      Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss das unterhaltspflichtige      Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur      Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen ergeben      sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen      des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen      eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient      auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der      gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem      Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so      gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts      unangreifbar.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst      genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf      Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich      unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist.       Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über      die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes      Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem      Vermögensstamm nicht in Betracht

Kategorie: Familienrecht | Veröffentlicht am 11. Oktober 2013

| Neuere Beiträge »