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„Ein für alle Male abgefunden“ kann Erbverzicht sein

Erklärt ein Abkömmling nach dem Tode seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrages „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“, kann das als Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tode der Mutter auszulegen sein.

Diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 22.7.2014 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der verstorbene Familienvater wurde von seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern, einer Tochter und einem Sohn, beerbt. Mit den Kindern schloss die Ehefrau im Jahre 1991 einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. Nach dem Vertrag erwarb der Sohn gegen die Zahlung von insgesamt 100.000 DM den Erbteil seiner Schwester. In dem Vertrag heißt es u. a., die Schwester erkläre mit der Zahlung „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ zu sein. Im Jahre 2013 verstarb die Mutter, ohne ein Testament zu hinterlassen. Der Sohn hat daraufhin einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein beantragt. Dem ist seine Schwester mit der Begründung entgegengetreten, sie sei gesetzliche Miterbin geworden, auf ihr Erbrecht nach ihrer Mutter habe sie im Jahre 1991 nicht verzichtet.

Die OLG-Richter gaben jedoch dem Sohn recht und haben die Voraussetzungen für die Erteilung des von ihm beantragten Erbscheins für festgestellt erachtet. Seine Schwester hatte in dem im Jahre 1991 abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag auf ihr gesetzliches Erbe nach dem Tode ihrer Mutter verzichtet. Der Verzicht ergibt sich aus der Vertragsbestimmung, nach der die Schwester nach Zahlung eines bestimmten Betrages „ein für alle Male abgefunden sei“.

Kategorie: Erbrecht | Veröffentlicht am 29. April 2016

Testament auf kleinem Zettel ungültig

Ein ernsthafter Testierwillen kann nicht feststellbar sein, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden ist. Dies entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Hamm in ihrem rechtskräftigen Beschluss vom 27.11.2015.

Im entschiedenen Fall legten die Hinterbliebenen für die Beantragung des Erbscheins 2 Schriftstücke vor. Bei einem dieser Schriftstücke handelte es sich um einen ca. 8×10 cm großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit nebenstehender handschriftlicher Aufschrift. Unter dieser folgten die Angabe 1986 und ein Schriftzug mit dem Nachnamen der Erblasserin. Bei dem zweiten Schriftstück, einem mehrfach gefalteten Stück Pergamentpapier, finden sich die gleichen Worte in leicht abgewandelter Anordnung.

Nach Auffassung der Richter kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei den beiden Schriftstücken um letztwillige Verfügungen der Erblasserin handele. Die Errichtung eines Testaments setzt einen ernstlichen Testierwillen des Erblassers voraus. Bloße Entwürfe eines Testaments reichten nicht aus.

Erhebliche Zweifel folgten schon aus dem Umstand, dass die „Testamente“ nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Pergamentpapier geschrieben worden waren. Die Überschrift enthielt gravierende Schreibfehler, im Text fehlte ein vollständiger Satz. Dabei war die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen.

Kategorie: Erbrecht | Veröffentlicht am 29. April 2016

Testament auf kleinem Zettel ungültig

Ein ernsthafter Testierwillen kann nicht feststellbar sein, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden ist. Dies entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Hamm in ihrem rechtskräftigen Beschluss vom 27.11.2015.

Im entschiedenen Fall legten die Hinterbliebenen für die Beantragung des Erbscheins 2 Schriftstücke vor. Bei einem dieser Schriftstücke handelte es sich um einen ca. 8×10 cm großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit nebenstehender handschriftlicher Aufschrift. Unter dieser folgten die Angabe 1986 und ein Schriftzug mit dem Nachnamen der Erblasserin. Bei dem zweiten Schriftstück, einem mehrfach gefalteten Stück Pergamentpapier, finden sich die gleichen Worte in leicht abgewandelter Anordnung.

Nach Auffassung der Richter kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei den beiden Schriftstücken um letztwillige Verfügungen der Erblasserin handele. Die Errichtung eines Testaments setzt einen ernstlichen Testierwillen des Erblassers voraus. Bloße Entwürfe eines Testaments reichten nicht aus.

Erhebliche Zweifel folgten schon aus dem Umstand, dass die „Testamente“ nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Pergamentpapier geschrieben worden waren. Die Überschrift enthielt gravierende Schreibfehler, im Text fehlte ein vollständiger Satz. Dabei war die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen.

Kategorie: Erbrecht | Veröffentlicht am 11. April 2016

Erbverzicht mit Folgen

Verwandte und der Ehepartner des Erblassers können auf das ihnen zustehende gesetzliche Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. Der Verzicht kann aber auch auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

Gründe für einen Erbverzicht können sein:

  • Regelung der vorweggenommenen Erbfolge z. B. durch Abfindungszahlungen
  • der Nachlass besteht hauptsächlich aus einem einzelnen Gegenstand, z. B. einem Unternehmen
  • Abfindung nicht ehelicher Kindern, um die gesetzliche Erbfolge auf die Ehefrau und die gesetzlichen Kinder zu beschränken
  • Überschuldung eines Erben usw.

Voraussetzung für einen wirksamen Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden. Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Er kann nur zu Lebzeiten des Erblassers wirksam abgeschlossen werden. Wird ein Verzicht danach erklärt, ist die Erklärung u. U. als Ausschlagung der Erbschaft auszulegen.

Mit dem Erbverzicht wird auch die gesetzliche Erbfolge geändert. So wird der auf das Erbe Verzichtende bei der Pflichtteilsberechnung anderer Berechtigter nicht mehr mitgezählt. Verzichtet also ein Abkömmling des Erblassers auf sein Erbrecht, so erhöhen sich die Pflichtteilsrechte der Übrigen.

Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben. So entschied z. B. das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 28.1.2015:

  • Wer auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, schließt auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt.
  • Verzichtet ein Miterbe auf seine verbindlich gewordene Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, kann der überlebende Ehegatte über den Erbteil des Verzichtenden nicht anderweitig, z. B. zugunsten eines Kindes des Verzichtenden, verfügen.

Anmerkung: Dass der Verzicht auf einen testamentarisch zugewandten Erbteil grundsätzlich auch die Kinder des Verzichtenden vom Erbteil ausschließt, gilt aufgrund einer Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Erbfälle ab dem 1.1.2010. Diese gesetzliche Regelung stimmt nunmehr mit der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Wirkung des Verzichts auf einen gesetzlichen Erbteil überein

Kategorie: Erbrecht | Veröffentlicht am 18. August 2015

Enttäuschtes Vermächtnis

Auch wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass      ein Vermögensgegenstand nach dem Tode des Letztversterbenden einem      bestimmten Empfänger zustehen soll, kann der überlebende      Ehegatte über diesen Gegenstand zu Lebzeiten verfügen und ihn an      einen Dritten verschenken. Der testamentarisch Bedachte kann den      Gegenstand nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten vom beschenkten      Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen herausverlangen. Das haben      die Richter des Oberlandesgerichts Hamm in ihrem Urteil vom 9.1.2014      entschieden.

Bei diesem Urteil ging es um folgenden Sachverhalt: Die in den Jahren 1920      und 1929 geborenen Eheleute waren Eigentümer eines Doppelhausgrundstücks      und Eltern zweier im Jahre 1951 und 1953 geborener Töchter. Im Jahre      1990 übertrugen sie der älteren Tochter eine Haushälfte und      legten in einem gemeinschaftlichen Testament fest, dass die andere, noch      von ihnen bewohnte Haushälfte nach dem Tode des Letztversterbenden      ihrer jüngeren Tochter zustehen sollte. Der Ehemann verstarb im Jahre      1990 und wurde von der überlebenden Ehefrau allein beerbt. Diese      wiederum übertrug im Jahre 1993 – nach einem Zerwürfnis mit      ihrer jüngeren Tochter – die von ihr weiterhin bewohnte Haushälfte      ohne Gegenleistung ihrem Enkel, einem im Jahre 1969 geborenen Sohn ihrer älteren      Tochter. Sie begründete die Übertragung mit tätlichen      Angriffen der Tochter auf sie und erklärte, dass sie ihr auch das      Pflichtteilsrecht entziehe

Kategorie: Erbrecht | Veröffentlicht am 11. April 2014

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