Aktuell
Wirksamkeit eines Drei-Zeugen-Testaments
Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände so abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament z. B. durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Die drei Zeugen haben dabei eine Anwesenheits- und Mitwirkungspflicht für die mündliche Erklärung des letzten Willens, dessen Aufnahme und Verlesung und deren Genehmigung durch den Erblasser. Sie müssen also während der gesamten Testamentserrichtung anwesend sein, es muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden und die Zeugen müssen diese unterschreiben.
In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 6.1.2022 entschiedenen Fall war ein Nottestament nicht wirksam, denn die das Testament mitunterzeichnenden Zeugen waren nicht gleichzeitig anwesend. Ferner hatten sie die Niederschrift nacheinander und jeweils einzeln dem Erblasser vorgelesen und den Text unterschrieben.
Kategorie: Erbrecht | Veröffentlicht am 6. Juli 2022
Unwirksame Formulierung zur Erbeinsetzung im Testament
In einem vom Oberlandesgericht Köln (OLG) entschiedenen Fall errichtete ein Ehepaar ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, das u. a. folgenden Inhalt hatte:
„Testament – Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein.“ Der Mann verstarb vor seiner Ehefrau. Nach dem Tod der Ehefrau sahen sich ihr Bruder und auch der Bruder ihres bereits verstorbenen Ehemannes als Alleinerbe.
Das OLG entschied, dass die o. g. Formulierung im Testament nicht hinreichend bestimmt und daher keine eindeutige Einsetzung eines Erben enthält. Eine Person muss zwar nicht namentlich genannt sein. Erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann.
Unbestimmt in diesem Sinne ist zunächst der Begriff der „Pflege“. Dies gilt sowohl für die Art der Pflegeleistungen als auch für ihren Umfang. Weiterhin lässt die Formulierung im Testament offen, über welchen Zeitraum die inhaltlich und umfänglich unbestimmten Pflegeleistungen erbracht werden sollten, um von einer Erbeinsetzung ausgehen zu können. Ferner kann der Begriff „Begleiten“ unterschiedlich ausgelegt werden; das „Begleiten“ als bloßes „sich kümmern“ oder im Zusammenhang mit dem Sterbevorgang.
Kategorie: Erbrecht | Veröffentlicht am 18. Februar 2021
Recht auf Akteneinsicht bei Testament des Ex-Ehegatten
In der Regel errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament. Jetzt hatten die Richter des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (OLG) zu klären, ob ein geschiedener Ehegatte einen Anspruch auf die Einsicht in ein neues Testament hat, welches der Ex-Ehegatte mit dem neuen Ehepartner verfasste.
Sie bejahten das berechtigte Interesse des Ex-Ehegatten, da es sich aus der Erbenstellung aufgrund des gemeinschaftlichen ersten Testaments ergibt. Dieses Testament könnte mit der Scheidung zwar unwirksam geworden sein. Zwingend ist dies aber nicht. Das Akteneinsichtsgesuch des ersten Ehegatten dient dazu, sich Klarheit über Inhalt und Wirksamkeit des Testaments zu verschaffen, um so Klarheit darüber zu gewinnen, ob z. B. ein Erbscheinantrag gestellt werden soll.
Kategorie: Erbrecht | Veröffentlicht am 19. Dezember 2020
„Ein für alle Male abgefunden“ kann Erbverzicht sein
Erklärt ein Abkömmling nach dem Tode seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrages „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“, kann das als Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tode der Mutter auszulegen sein.
Diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 22.7.2014 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der verstorbene Familienvater wurde von seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern, einer Tochter und einem Sohn, beerbt. Mit den Kindern schloss die Ehefrau im Jahre 1991 einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. Nach dem Vertrag erwarb der Sohn gegen die Zahlung von insgesamt 100.000 DM den Erbteil seiner Schwester. In dem Vertrag heißt es u. a., die Schwester erkläre mit der Zahlung „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ zu sein. Im Jahre 2013 verstarb die Mutter, ohne ein Testament zu hinterlassen. Der Sohn hat daraufhin einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein beantragt. Dem ist seine Schwester mit der Begründung entgegengetreten, sie sei gesetzliche Miterbin geworden, auf ihr Erbrecht nach ihrer Mutter habe sie im Jahre 1991 nicht verzichtet.
Die OLG-Richter gaben jedoch dem Sohn recht und haben die Voraussetzungen für die Erteilung des von ihm beantragten Erbscheins für festgestellt erachtet. Seine Schwester hatte in dem im Jahre 1991 abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag auf ihr gesetzliches Erbe nach dem Tode ihrer Mutter verzichtet. Der Verzicht ergibt sich aus der Vertragsbestimmung, nach der die Schwester nach Zahlung eines bestimmten Betrages „ein für alle Male abgefunden sei“.
Kategorie: Erbrecht | Veröffentlicht am 22. Juli 2016
Lesbarkeit ist zwingende Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testaments
Ein eigenhändig geschriebenes Testament muss lesbar sein, um wirksam die Erbfolge zu regeln. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat das Schreiben einer „alten Dame“, das sich auch mithilfe einer Schriftsachverständigen nicht vollständig entziffern ließ, nicht als wirksames Tes-tament angesehen.
Ein nicht lesbares Schriftstück genügt nicht den Anforderungen an die Form eines wirksamen Testaments. Ein Testament kann durch eigenhändige und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Die Eigenhändigkeit der Errichtung setzt voraus, dass der erklärte Wille in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgeht. Zwingende Formvoraussetzung ist damit die Lesbarkeit der Niederschrift. Da das im entschiedenen Fall vorgelegte Schriftstück aufgrund seiner Unleserlichkeit bereits kein formgültiges Testament darstellt, war vom Gericht nicht weiter zu untersuchen, ob die Erblasserin wegen Demenz oder Leseunfähigkeit testierunfähig war und ob das Schriftstück überhaupt von ihr stammte.