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Warmwasserkosten bei hohem Wohnungsleerstand

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 10.12.2014 entschiedenen Fall waren   in einem 28-Familien-Haus nur noch wenige Wohnungen vermietet. Dieser erhebliche   Wohnungsleerstand hatte zur Folge, dass die für eine große Leistung   und viele Wohnungen ausgelegte Heizungs- und Warmwasseranlage gemessen an dem   geringen Verbrauch der wenigen verbliebenen Mieter nicht mehr kostengünstig   arbeitete. Die angefallenen Warmwasserkosten wurden zu 50 % nach Wohnflächenanteilen   und zu 50 % nach dem Verbrauch berechnet. Von dem errechneten Verbrauchskostenanteil   stellte der Vermieter jedoch nur 50 % in Rechnung. Der Mieter war jedoch der   Ansicht, dass die Warmwasserkosten aufgrund des hohen Leerstandes nicht nach   Verbrauch, sondern ausschließlich nach der Wohnfläche umgelegt werden   dürfen.

Die Richter des BGH entschieden, dass die vom Vermieter vorgenommene Berechnung   aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Auch bei hohen Leerständen   bleibt es grundsätzlich bei der gesetzlich vorgegebenen Abrechnung, wonach   die Kosten zu mindestens 50 % nach Verbrauch umzulegen sind

Kategorie: Mietrecht | Veröffentlicht am 17. März 2015