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Aktuell

Verjährung der Rückforderung von „Schwiegerelternschenkungen“

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 3.12.2014 entschiedenen Fall übertrug   der Vater im Jahre 1993 das Eigentum an dem Grundstück auf die Tochter   und ihren Ehemann zu deren jeweils hälftigem Miteigentum. Mitte 2004 trennte   sich das Ehepaar und der Schwiegersohn zog aus der Ehewohnung aus. Nach der   Scheidung beantragte dieser im Jahre 2009 die Teilungsversteigerung des Anwesens.   Daraufhin trat der Vater Anfang 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung   des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn   an seine Tochter ab. Auf diese Abtretung gestützt nahm sie ihren geschiedenen   Ehemann im Jahre 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in   Anspruch.

Der BGH kam zu dem Entschluss, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass   dem Vater der Antragstellerin ein Anspruch auf Rückübertragung der   Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zustand und   dieser Anspruch wirksam an die Antragstellerin abgetreten wurde.

Erfolgt eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind   erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch   dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, kann das Scheitern der Ehe nach den   Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu einer   Rückabwicklung der Schenkung führen. Als weitere Voraussetzung muss   allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern   unzumutbar ist. Auch wenn dies der Fall ist, kann in der Regel nur ein Ausgleich   in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die Vertragsanpassung   dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurückzugewähren   ist. Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes löst dann aber    – von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen – im Gegenzug einen angemessenen   Ausgleich in Geld aus. In Betracht kommt eine solche Rückgewähr bei   nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen   insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich – wie im vorliegenden Fall    – ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet   wird.

Die Richter führten weiter aus, dass hier nicht die regelmäßige   Verjährungsfrist von drei Jahren anwendbar ist. Für Ansprüche   auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche   auf Gegenleistung gilt eine zehnjährige Verjährungsfrist.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 17. März 2015