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Keine erneute Klage wegen eines weiteren Beratungsfehlers einer Bank bei einer Beteiligung

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 22.10.2013 entschiedenen Fall verklagte ein Ehemann eine Bank auf Schadensersatz in Höhe von 252.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung. Er berief sich dabei auf eine nicht anleger- und objektgerechte Beratung. Die Klage wurde mit einem rechtskräftigen Urteil vom Landgericht abgewiesen.

Nun verklagte die Ehefrau die Bank wegen mehrerer Aufklärungs- und Beratungsfehler, u. a. erstmals wegen pflichtwidrigen Verschweigens erhaltener Rückvergütungen. Die Richter des BGH ließen die Klage nicht zu. „Die Rechtskraft einer Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch gegen eine Bank wegen eines Fehlers bei der Kapitalanlageberatung steht einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen eines anderen Beratungsfehlers in demselben Beratungsgespräch entgegen“, so der BGH.

Bei der zweiten Klage ging es, wie auch in der ersten, um den Ersatz des investierten Kapitals wegen vermeintlich unzureichender Beratung und Aufklärung in den der Anlageentscheidung vorausgegangenen Beratungsgesprächen. Allein die Ergänzung dieses aus dem Vorprozess bekannten Tatsachenvortrags durch den Umstand, dass – auch – die Rückvergütung nicht oder nur unzureichend offenbart wurde, ändert den bereits im Vorprozess zur Entscheidung gestellten Sachverhalt nicht in seinem Kerngehalt und begründet deshalb keinen neuen Streitgegenstand.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 8. Januar 2014