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Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist des Versicherungsnehmers

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.4.2014 entschieden, dass   der Versicherer, selbst wenn er über die möglichen Folgen von Falschangaben   nicht ausreichend belehrt hat, zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt   ist, wenn der Versicherungsnehmer oder der für ihn handelnde Makler arglistig   falsche Angaben im Antrag gemacht hat.

Im entschiedenen Fall stellte ein Mann, der zuvor mit einem Versicherungsvermittler   einen Maklervertrag geschlossen hatte, im Jahr 2010 bei dem Versicherer einen   Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung. Dort waren die Fragen   nach Krankheiten und Beschwerden mit „nein“ beantwortet worden. Die   Versicherung stellte hierauf einen Versicherungsschein aus. Mit Schreiben vom   22.9.2011 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag, weil der Versicherungsnehmer   ihr verschiedene erhebliche Erkrankungen verschwiegen hatte. Später erklärte   sie noch die Anfechtung ihrer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung.

Nach Auffassung des BGH kann sich der arglistig handelnde Versicherungsnehmer   nicht auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers, ihn über die Folgen   einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren, berufen. Der Versicherer kann im   Falle einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer auch dann   vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer im Antragsformular   entgegen den Anforderungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz nicht oder nicht   ausreichend belehrt hat.

Der Versicherungsnehmer kann sich ferner auch nicht darauf berufen, er habe   gegenüber dem Versicherungsmakler wahrheitsgemäße Angaben gemacht.   Vielmehr muss er sich grundsätzlich das arglistige Verhalten des Maklers   zurechnen lassen.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 24. Juni 2014