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Halteverbot – keine Wartezeit vor dem Abschleppen

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 9.4.2014 entschieden, dass eine kostenpflichtige   Abschleppmaßnahme bei einem Fahrzeug, das verbotswidrig an einem mit einem   absoluten Halteverbot ausgeschilderten Taxenstand-Verkehrszeichen abgestellt   wurde, regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit   eingeleitet werden darf.

Im entschiedenen Fall stellte am 2.7.2011 ein mit der Überwachung des   ruhenden Verkehrs beauftragter Stadtbediensteter um 19.30 Uhr fest, dass ein   Reisebus auf einem ausgeschilderten Taxenstand abgestellt und dessen Fahrer   nicht im Fahrzeug oder dessen Umgebung anzutreffen war. Nachdem er einmal vergeblich   versucht hatte, den Reisebusunternehmer über eine im Reisebus ausgelegte   Mobilfunknummer telefonisch zu erreichen, ordnete er das Abschleppen des Busses   an. Gegen 19.40 Uhr erschien der Fahrer am Reisebus und fuhr ihn wenig später   weg. Daraufhin wurde die Abschleppmaßnahme noch vor dem Eintreffen des   bestellten Abschleppfahrzeugs um 19.42 Uhr abgebrochen. Mit Bescheid vom 25.11.2011   machte die Stadt gegenüber dem Busunternehmen Kosten in Höhe von ca.   500 € geltend. Dieser Betrag setzte sich aus den vom Abschleppunternehmen   in Rechnung gestellten Kosten für die Leerfahrt sowie Verwaltungsgebühren   und Zustellkosten zusammen.

Wenn ein Fahrzeug entgegen dem sich aus einem Verkehrszeichen ergebenden absoluten   Halteverbot an einem Taxenstand abgestellt wird, widerspricht es nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,   wenn dessen Abschleppen auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Wartefrist   angeordnet wird. Nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls   kann es allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme   abzuwarten, etwa wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschleppanordnung   konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Verantwortliche   kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen   wird. Das war hier nicht der Fall. Zwar hatte der Unternehmer seine Mobilfunknummer   im Bus hinterlegt, doch war er bei dem vom Stadtbediensteten unternommenen Versuch   der telefonischen Kontaktaufnahme nicht erreichbar.

Kategorie: Verkehrsrecht | Veröffentlicht am 24. Juni 2014