Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

Aktuell

Gleiches Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf das gleiche Entgelt wie Arbeitnehmer      des Entleiherbetriebs (equal pay). Das gilt auch für Sonderleistungen      wie Weihnachtsgeld. Wird das Weihnachtsgeld an eine Stichtagsregelung geknüpft,      so ist der Anspruch nur gegeben, wenn der Leiharbeitnehmer am Stichtag in      dem betreffenden Unternehmen eingesetzt war. Das hat das      Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) entschieden.

Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Ein      Leiharbeitnehmer war von Februar 2008 bis März 2009 als      Leiharbeitnehmer in einem Unternehmen beschäftigt. Allerdings im      Dezember 2008 nur tageweise und nicht am 1.12.2008. Auf das Arbeitsverhältnis      sollten die Tarifverträge mit der Christlichen Gewerkschaft      Zeitarbeit und PSA (CGZP) Anwendung finden. Die vergleichbaren      Stammarbeitnehmer des Unternehmens erhielten nach einem dort anwendbaren      Haustarifvertrag eine höhere Vergütung als der Leiharbeitnehmer      aufgrund des CGZP-Tarifs.

Nachdem das Bundesarbeitsgericht festgestellt hatte, dass die CGZP nicht      tariffähig ist und damit die mit dieser Gewerkschaft geschlossenen      Tarifverträge nichtig sind, hat der Leiharbeiter Zahlungsklage      erhoben und unter dem Gesichtspunkt des Equal Pay für die Zeit seines      Einsatzes bei dem betroffenen Unternehmen die Differenz zwischen dem ihm      nach dem CGZP-Tarif gezahlten Lohn und demjenigen nach dem Haustarif der      Firma sowie das anteilige Weihnachtsgeld nach dem dortigen      Haustarifvertrag gefordert.

Die LAG-Richter entschieden, dass der Leiharbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsanspruch      Anspruch auf dieselben Leistungen habe wie Arbeitnehmer des      Entleiherbetriebs, sofern nicht ein anwendbarer Tarifvertrag abweichende      Regelungen zulasse. Die CGZP-Tarifverträge seien indessen nichtig.      Die Equal-Pay-Ansprüche bezögen sich grundsätzlich auch auf      das beim Entleiher gewährte Weihnachtsgeld. In diesem Fall steht dem      Leiharbeiter jedoch kein anteiliges Weihnachtsgeld nach dem      Haustarifvertrag zu. Der Tarifvertrag des Unternehmens enthalte eine zulässige      Stichtagsregelung, sodass der Anspruch nur bestehe, wenn der Arbeitnehmer      am 1.12. in einem Arbeitsverhältnis steht. Ein eingesetzter      Leiharbeitnehmer könne nach dem Equal-Pay-Grundsatz mithin nur dann      Weihnachtsgeld von seinem Vertragsarbeitgeber beanspruchen, wenn er am      1.12. bei der Firma tatsächlich eingesetzt wurde. Gegen dieses Urteil      wurde beim BAG Revision unter dem Az. 5 AZR 627/13 eingelegt

Kategorie: Arbeitsrecht | Veröffentlicht am 11. Oktober 2013