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„Ein für alle Male abgefunden“ kann Erbverzicht sein

Erklärt ein Abkömmling nach dem Tode seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrages „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“, kann das als Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tode der Mutter auszulegen sein.

Diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 22.7.2014 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der verstorbene Familienvater wurde von seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern, einer Tochter und einem Sohn, beerbt. Mit den Kindern schloss die Ehefrau im Jahre 1991 einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. Nach dem Vertrag erwarb der Sohn gegen die Zahlung von insgesamt 100.000 DM den Erbteil seiner Schwester. In dem Vertrag heißt es u. a., die Schwester erkläre mit der Zahlung „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ zu sein. Im Jahre 2013 verstarb die Mutter, ohne ein Testament zu hinterlassen. Der Sohn hat daraufhin einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein beantragt. Dem ist seine Schwester mit der Begründung entgegengetreten, sie sei gesetzliche Miterbin geworden, auf ihr Erbrecht nach ihrer Mutter habe sie im Jahre 1991 nicht verzichtet.

Die OLG-Richter gaben jedoch dem Sohn recht und haben die Voraussetzungen für die Erteilung des von ihm beantragten Erbscheins für festgestellt erachtet. Seine Schwester hatte in dem im Jahre 1991 abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag auf ihr gesetzliches Erbe nach dem Tode ihrer Mutter verzichtet. Der Verzicht ergibt sich aus der Vertragsbestimmung, nach der die Schwester nach Zahlung eines bestimmten Betrages „ein für alle Male abgefunden sei“.

Kategorie: Erbrecht | Veröffentlicht am 29. April 2016