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Aktuell

Duldung von Überstunden

Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis   einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft,   die Leistung von Überstunden zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung   von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt.

In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 22.1.2014 entschiedenen   Fall aus der betrieblichen Praxis verlangte eine Altenpflegerin von ihrem Arbeitgeber   die Vergütung von ca. 150 Überstunden. Dieser bestritt, dass Überstunden   geleistet bzw. von ihm angeordnet wurden und weigerte sich daher diese zu bezahlen.

In dem Verfahren legte die Altenpflegerin Dienst- und Tourenpläne vor.   Diese reichten den Richtern als Nachweis aus und sie sprachen der Pflegerin   die Vergütung der Überstunden zu. Diese Überstunden sind auch   als unstreitig anzusehen, da der Arbeitgeber – schon um zu einer ordnungsgemäßen   Abrechnung ihrer Leistungen gegenüber den Krankenkassen in der Lage zu   sein – über Aufzeichnungen verfügen muss, aus denen sich ergibt, welche   Arbeitszeiten die Altenpflegerin tatsächlich bei ihren Hausbesuchen zugunsten   der Patienten aufgeführt hat. Auch verfügt er unstreitig über   Tourenpläne, aus denen sich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit   ergibt.

Die Überstunden sind vom Arbeitgeber auch geduldet worden. So kann nach   Auffassung der Richter davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber von den   geleisteten Überstunden spätestens zum Ende des jeweiligen Monats   Kenntnis gehabt hat. Eine Darlegung, welche Maßnahmen er zur Unterbindung   der von ihm nicht gewollten Überstunden ergriffen hat, ist nicht ersichtlich.   Somit ist von einer Duldung auszugehen.

Kategorie: Arbeitsrecht | Veröffentlicht am 7. November 2014