Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

Aktuell

Ärger während der Urlaubsreise

Auch in den sog. schönsten Wochen des Jahres kann einiges schief gehen: Die Reise beginnt mit Verspätung, das Hotel ist überbucht oder der Reiseveranstalter wird insolvent und die Reise findet nicht statt. Welche Rechte haben dann Urlauber, die ihre Reise pauschal im Reisebüro oder online gebucht haben?

Eine Pauschalreise liegt dann vor, wenn mehrere Reiseleistungen, etwa Flug und Hotelunterbringung, verbunden und zu einem Gesamtpreis verkauft werden. Der Reisende schließt hier keine Verträge mit der Fluggesellschaft oder dem Hotel ab, sondern mit einem Reiseveranstalter, der diese Leistungen zu der Pauschalreise verbunden hat.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die bei ihm gebuchten Reiseleistungen so zu erbringen, wie er dies dem Reisenden zugesichert hat. Angaben in den Reiseprospekten sind für den Veranstalter bindend, sie werden Teil des Vertrags mit dem Reisenden. Die Angaben in dem ausgehändigten Prospekt müssen zutreffend und vollständig sein. Die Reise darf darüber hinaus „nicht mit Fehlern behaftet“ sein, die den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung für den Reisenden mindern oder aufheben. Ein Fehler im Sinne dieser Vorschrift liegt allerdings nicht schon bei jeder Unannehmlichkeit vor. Geringe Flugverspätungen oder gelegentliche Lärmbelästigungen sind hinzunehmen. Auch dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnende Reisebeeinträchtigungen, wie z. B. ungünstige Wetterverhältnisse, stellen keinen Mangel dar.

Liegt ein Reisemangel vor, so stehen dem Reisenden folgende Ansprüche zu:
Er kann vom Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist vor Ort Abhilfe verlangen. Dies geschieht in der Regel durch eine Anzeige des Mangels beim Repräsentanten des Veranstalters am Urlaubsort. Ist eine Abhilfe ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich, ist der Veranstalter verpflichtet, entweder den Mangel zu beseitigen oder eine gleichwertige Ersatzleistung zur Verfügung zu stellen. Er hat beispielsweise dafür zu sorgen, dass dem Reisenden das gebuchte Zimmer mit Meerblick zur Verfügung gestellt oder er in einem anderen gleichwertigen Hotel untergebracht wird. Verweigert der Veranstalter eine Abhilfe oder bleibt er innerhalb einer angemessen gesetzten Frist untätig, hat der Reisende folgende Möglichkeiten:

  • Er kann selbst für Abhilfe sorgen und vom Veranstalter Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen.
  • Er kann den Reisepreis für die Zeit, in der der Mangel besteht, herabsetzen. Wenn der Reisepreis – wie in der Regel üblich – vor Reiseantritt bereits vollständig bezahlt wurde, kann er einen entsprechenden Teilbetrag vom Veranstalter zurückfordern.
  • Handelt es sich um einen Mangel, der die Reise erheblich beeinträchtigt, hat der Reisende die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Ein erheblicher Mangel kann beispielsweise vorliegen, wenn bei einer Studienreise eine geeignete Reisebegleitung fehlt. Ein Kündigungsrecht steht dem Reisenden auch zu, wenn es ihm aus einem wichtigen und für den Veranstalter erkennbaren Grund nicht zugemutet werden kann, die Reise fortzusetzen, etwa wenn der Reisende eine Diätverpflegung, auf die er angewiesen ist, entgegen der Zusage nicht erhält. Umfasste der gekündigte Vertrag die Rückreise, bleibt der Reisende nicht auf sich gestellt, der Veranstalter muss auch nach der Kündigung für den Rücktransport sorgen. Mit der Kündigung verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, er kann jedoch für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen eine Entschädigung vom Reisenden verlangen.
  • Unabhängig hiervon kann der Reisende vom Veranstalter Schadensersatz für eingetretene Schäden fordern. Eine Schadensersatzpflicht besteht immer dann, wenn der Veranstalter den Mangel verschuldet hat. In schwerwiegenden Fällen, etwa bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise, sieht das Gesetz außerdem eine Entschädigung des Reisenden wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vor.

Bitte beachten Sie! Die Mängelansprüche sind zeitlich begrenzt. Sie müssen vom Reisenden innerhalb eines Monats nach dem im Vertrag vorgesehenen Ende der Reise beim Veranstalter geltend gemacht werden.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 22. August 2013