Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

Aktuell

Abhebung der Eltern vom Sparbuch ihrer Kinder

Haben die Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes angelegt, damit auf   dieses Einzahlungen Dritter wie z. B. der Großeltern vorgenommen werden   können, spricht dies für das Kind als Forderungsinhaber, auch wenn   die Eltern das Sparbuch im Besitz behalten. Von einer Verletzung der Vermögenssorgepflicht   ist auszugehen, wenn die Eltern Abhebungen vom Sparbuch des Kindes z. B. für   Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen, Geschenke und Kleidung für das Kind   ausgeben, weil die Finanzierung dieser Bedürfnisse den Eltern aufgrund   der bestehenden Unterhaltsverpflichtung obliegt und sie daher vom Kind keinen   Ersatz verlangen können.

In einem vom Oberlandesgericht Bremen (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Vater   von den für seine leiblichen Kindern angelegten Sparbüchern diverse   Abhebungen vorgenommen, die er nur teilweise durch Einzahlungen wieder ausgeglichen   hatte. Die Kinder machten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 500    € bzw. das zweite Kind in Höhe von ca. 3.100 € geltend.

Die Richter des OLG führten in dem Urteil aus, dass die Vermögenssorge   nicht nur die Pflicht der Eltern beinhaltet, das ihrer Verwaltung unterliegende   Geld der Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung   anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche   Zwecke zu gebrauchen. Die Eltern schulden ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt   und dieser ist von den Kindeseltern und nicht von den Kindern zu tragen. Dies   gilt sowohl in Bezug auf die Einrichtung eines Kinderzimmers als auch in Bezug   auf den Kauf von Geschenken und die Finanzierung von Urlaubsreisen.

Kategorie: Familienrecht | Veröffentlicht am 13. Mai 2015